Lobbyregistergesetz handwerklich verunglückt

Nach jahrzehntelanger Debatte wird das Lobbyregister verabschiedet. Die de'ge'pol begrüßt dies grundsätzlich. Das Gesetz hat aber teils handwerkliche Mängel.

Unklare Regelungen zur Offenlegungspflicht von finanziellen Aufwendungen und kleinteilige Stufen sind verunglückt. Wohl nicht beabsichtigt, sind nun auch Abgeordnete bei entgeltlicher Interessenvertretung außerhalb des Mandats umfasst.

Und Verhaltenskodex für Interessenvertretung vom Staat erstellt, kontrolliert und Verfehlungen sanktioniert ist wie: Bundespresseamt übt die Rechtsaufsicht über die Einhaltung des Pressekodex aus.

Der Bundestag hat das Lobbyregistergesetz nun endlich beschlossen. Die de'ge'pol begrüßt diesen Schritt. Die de'ge'pol fordert ein Lobbyregister als berufsständische Vereinigung der Interessenvertretenden bereits seit 2008. Nach erster juristischer Prüfung steht fest, dass wegen eklatanter Fehler im Gesetzestext, im Detail erhebliche Kritik angebracht ist. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit steht im Raum.

An einigen Stellen weist das Lobbyregistergesetz unklare Regelungen bis hin zu offenkundigen Fehlern auf. Interessanterweise bezieht sich die Ausnahme von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern explizit nur auf die Ausübung ihrer Tätigkeit als Abgeordnete. Die Wahrnehmung des Mandats ist nach Abgeordnetengesetz und Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts von entgeltlicher Nebentätigkeit abzugrenzen. Letztere wären nach aktuellem Wortlaut vom Gesetz mit umfasst und demnach registrierungspflichtig. Ob diese kuriose Selbstregulierung angesichts der sonstigen Bemühungen um eine Reform des Abgeordnetenrechts beabsichtigt war, darf bezweifelt werden. In der Begründung findet sich hierzu leider nichts.

„Die unklare Einbeziehung von Abgeordneten zeigt, dass das Gesetz an zentralen Stellen handwerklich verunglückt ist. Es steht auf wackeligen Beinen. Derzeit ist z.B. unklar, wie die Angaben zum finanziellen Aufwand der Interessenvertretung auszulegen sind. Dafür braucht es eine Gesetzesgrundlage und nicht nur Ausführungsvorschriften der Verwaltung. Der Eingriff in die Grundrechte ist so stark, dass der Gesetzgeber dies genauer regeln muss. Ebenso verfassungsrechtlich bedenklich ist die Einführung des staatlichen Verhaltenskodex, der andere freiwillige Kodexe verdrängen wird. Es muss also zeitnah an einigen Stellen nachgebessert werden. Für den Dialog steht die de'ge'pol auch weiterhin bereit." so Dominik Meier, Vorsitzender der de'ge'pol.

Im Fokus der Kritik steht für die de'ge'pol der § 5 des Lobbyregistergesetzes. Dieser schreibt fest, dass Bundestag und Bundesregierung über einen Verhaltenskodex künftig Vorgaben für die Ausübung von Interessenvertretung festlegen und die Bundestagsverwaltung kontrolliert die Einhaltung. Damit hat der Bundestag, der eigentliche Adressat von Interessenvertretung ist, selbst die Aufsicht darüber, welche Art und Weise der Artikulation von Interessen er als Gesetzgebungsorgan für legitim hält. Das rüttelt an demokratischen Grundfesten. Im Bereich der Presse hat man vor Jahrzehnten die Staatsferne zum Prinzip gemacht. Man stelle sich einmal vor, das Bundespresseamt würde die Aufsicht über die Einhaltung des Pressekodex ausüben und Sanktionen verhängen.

Verfassungsrechtlich kritisch ist auch, dass ab 01. Januar 2022 Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in Stufen von jeweils 10 000 Euro offenlegen müssen. Diese kleinteiligen Angaben bleiben ohne einschlägigen Erkenntnisgewinn, führen jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen gerade zu Ungunsten von kleineren Marktteilnehmern. Hier liegt ein tiefer Eingriff in die Berufsfreiheit vor. Im EU-Transparenzregister beispielsweise, an dem sich die detaillierten Forderungen der de'ge'pol u.a. orientieren, werden die Stufen größer, je höher das Aufwands- oder Umsatzvolumen.

Zurück
Zurück

Ende des Mandatslobbyismus: de'ge'pol Forderung endlich erfüllt