SATZUNG.

Satzung der de’ge’pol Deutsche Gesellschaft für Politikberatung e.V.

Stand nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 07.06.2023

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „de'ge'pol – Deutsche Gesellschaft für Politikberatung e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und Professionalisierung von Berufstätigen im Bereich der Politikberatung. Insbesondere geht es dem Verein um einen verbesserten Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis im politischen Feld und um die Förderung der Demokratie in Deutschland und Europa. Ferner nimmt der Verein die Interessen der Mitglieder gegenüber Regulatoren der Interessenvertretung auf Bundes-, Landes- und Europaebene wahr. Im Rahmen der Professionalisierung wird der Nachwuchs gefördert.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

- Veranstaltungen,

- Fachtagungen,

- Weiterbildungsseminare,

- Publikationen,

- Öffentlichkeitsarbeit,

- Netzwerkbildung und

- Interessenvertretung.

 (3) Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Organisationen und Vereinen wird angestrebt. Der Verein kann Mitglied anderer nationaler und internationaler Organisationen werden.

 

Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Politikberatung verfügen (natürliche Mitglieder). Ferner können Personen- sowie Kapitalgesellschaften Mitglied werden, die nachhaltig im Bereich Politikberatung tätig sind (korporative Mitglieder). Korporative Mitglieder benennen mindestens einen, höchstens fünf ihrer Gesellschafter oder Mitarbeiter als Repräsentanten, die ihrerseits über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Politikberatung verfügen. Die Repräsentanten nehmen für das korporative Mitglied die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft wie natürliche Mitglieder wahr. Die Person des Repräsentanten kann mit einer Karenzfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, das Gesellschafter- oder Mitarbeiterverhältnis des Repräsentanten mit dem korporativen Mitglied endet vor Ablauf dieser Zeit oder es besteht ein wichtiger Grund, der das Abwarten dieses Zeitablaufs unzumutbar macht. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen oder textförmigen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Aus diesem Antrag muss die mehrjährige Berufserfahrung oder nachhaltige Tätigkeit entsprechend Absatz 1 im Bereich Politikberatung ersichtlich sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Betätigung in Organisationen oder Parteien, deren demokratische Ausrichtung vom Vorstand mit guten Gründen angezweifelt wird, ist ein Ablehnungsgrund.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Natürlichen Mitglieds,

b) durch Eintritt der Insolvenz oder Liquidation bei Korporativen Mitgliedern,

c) durch Austritt, der durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen muss,

d) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor der Entscheidung hat eine Anhörung zu erfolgen. Im Falle des Verzugs mit Mitgliedsbeiträgen steht eine Mahnung der Anhörung gleich. Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten sind nur binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig.

(5) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand bestimmt wird.

Struktur

§ 4 Vereinsorgane und Gremien

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung,

d) ein optionales Gremium der freiwilligen Selbstkontrolle und

e) ein optionaler Geschäftsführer als Besondere Vertreterin oder Besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) 1 bis 5 Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden; beide haben Alleinvertretungsmacht.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in Einzelwahl. Die Stellvertreter können abweichend davon in einer Listen-Mehrheitswahl gewählt werden. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Vorstandmitglieder zu wählen sind. Die Stimmen können einzeln oder kumuliert vergeben werden können; gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können; bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang mit den stimmgleichen Kandidaten durchzuführen. Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, sofern dies nicht dem Geschäftsführer zugewiesen ist,

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahresberichts,

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung.

(6) Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit ist bei Stimmengleichheit kein Beschluss zu Stande gekommen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Die Sitzung des Vorstandes kann auch hybrid oder virtuell entsprechend § 32 BGB stattfinden.

(8) Der Vorstand kann Beschlüsse außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich oder textförmig fassen. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern des Vorstandes durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden oder den Geschäftsführer per Post oder per E-Mail mit einer angemessenen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(9) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit diesem Aufgabenkreis durch den Vorstand bestellt werden. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand als kooptiertes Mitglied des Vorstandes mit Sitz und Stimme bestimmt werden; Personalunion zwischen einzelnen Ämtern des Vorstandes ist zulässig. Seine Amtszeit als Geschäftsführer und kooptierter Vorstand beginnt abweichend von der Amtsperiode des Vorstandes mit seiner Berufung und endet mit der Abberufung als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wird im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins vertraglich gebunden und angemessen vergütet.

(10) Der Geschäftsführer sowie auch andere Vorstände sind in allen Angelegenheiten, die direkte oder indirekte finanzielle oder anderweitig vorteilhafte Auswirkungen für sie persönlich haben, von der Abstimmung im Vorstand ausgeschlossen.

§ 6 Der Beirat

(1) Der Beirat berät und unterstützt den Verein. Er hat ausschließlich beratende Funktion.

(2) Die Mitglieder des Beirates, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, werden vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Den Beiratsvorsitz führt der Vorsitzende des Vereins oder ein anderer vom Beirat zu wählender Vorsitzender. Die Sitzung des Beirats kann auch hybrid oder virtuell entsprechend § 32 BGB stattfinden.

(3) Über die Beschlüsse des Beirates ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden des Vereins oder dem Vorsitzenden des Beirats zu unterzeichnen ist.

(4) Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder werden durch einen Repräsentanten vertreten und haben eine Stimme. Der Repräsentant hat auf Verlangen der Versammlungsleitung einen Nachweis der Vertretung in der Versammlung zu erbringen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(6) Mitgliederversammlungen können auch hybrid oder virtuell im Sinne des § 32 BGB abgehalten werden.

§ 8 Gremium zur freiwilligen Selbstkontrolle

(1) Der Verein trägt ein optionales Gremium zur freiwilligen Selbstkontrolle der Aktiven in der Politikberatung, auch über die Vereinsmitglieder hinaus. Die Trägerschaft kann mit anderen Organisationen geteilt werden. Das Gremium dient der unabhängigen Prüfung von Verstößen gegen den de’ge’pol Verhaltenskodex sowie der Äußerung zu Themen der Ethik in der Interessenvertretung dienen. Sofern kein besonderes Gremium eingesetzt wird, nimmt der Beirat die Funktion der freiwilligen Selbstkontrolle zusammen mit dem Vorstand wahr.

(2) Der Verein regelt die Pflichten der Mitglieder durch eine Ordnung (de’ge‘pol Verhaltenskodex). Diese Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Korporative Mitglieder haben die Geltung dieser Ordnung durch geeignete gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Regelungen mit ihren Gesellschaftern sowie mit Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), die im Bereich Politikberatung tätig sind, zu vereinbaren.

(3) Der Verein regelt die Einsetzung des Gremiums für die freiwillige Selbstkontrolle sowie seine Verfahren in Ordnungen. Diese Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(4) In der Verfahrensordnung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder bei Verstößen nicht-öffentlich oder öffentlich gerügt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Zuständig für den Beschluss zur Rüge und zum Ausschluss ist das Gremium oder der Beirat entsprechend Abs. 1; ein Beschluss zum Ausschluss muss vom Vorstand bestätigt werden. Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten sind nur binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig.

 

Finanzen, Geschäftsstelle, Ordnungen

§ 9 Finanzen

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Mitglieder, die in Funktionen oder Aufgaben des Vereins tätig sind, die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand erlässt eine Finanzordnung.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung kann ein oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, wählen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre, wobei ein Kassenprüfer nicht Mitglied des Vereins sein muss. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung beauftragen.

(3) Die Kassenprüfer prüfen zum Ende der Amtszeit des Vorstandes die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 11 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss insbesondere nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

Sonstiges

§ 12 Haftung

(1) Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 13 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Einrichtung Amnesty International. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefällt werden.

§ 15 Daten der Mitglieder

(1) Mitglieder tragen dafür Sorge, dass dem Verein stets eine aktuelle Kommunikationsadresse vorliegt.

(2) Zustellungen an Mitglieder gelten als bewirkt, wenn diese an die letzte bekannte Kommunikationsadresse adressiert sind.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in dieser Satzung, wo dies möglich ist, eine neutrale Form verwendet, ansonsten das generische Maskulinum. Die Satzung bezieht sich jedoch auf alle Menschen gleichberechtigt.