Lobbyregulierung der Länder
Während auf Bundesebene mit dem Lobbyregistergesetz zu Beginn 2022 eine einheitliche Regelung zur Interessenvertretung in Deutschland in Kraft getreten ist, verfolgt die Kontaktaufnahme zu Entscheidungsträgern auf Landesebene einem heterogenen Ansatz. Kontaktaufnahmen im Rahmen der Interessenvertretung zu Mitgliedern des Bundesrats, einer Landesregierung oder Mitgliedern der Landesparlamente, unterliegen demnach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Neben den entsprechenden rechtlichen Grundlagen für bereits bestehende Regelungen, sind zu jedem Bundesland aktuell beratene Gesetzesvorlagen, Begründungen, sowie Verweise auf Arbeitshilfen zur Registrierung aufgelistet.
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Eintragungspflichtig sind…
alle Organisationen und Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag, seinen Gremien, seinen Fraktionen, seinen Mitgliedern oder der Landesregierung oder ihren Mitgliedern vertreten wollen.
Die Eintragungspflicht wird ausgelöst durch…
jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Landtags samt seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
Kommunikation und Interessenvertretung gegenüber den Abgeordneten des Landtags im eigenen Wahlkreis oder beim Fehlen einer direkten Vertretung einer Fraktion im Wahlkreis durch einen räumlich nahen Abgeordneten eines anderen Wahlkreises, sowie gegenüber Abgeordneten aus einzelnen Wahlkreisen, soweit zu diesen Wahlkreisen ein in der Sache begründeter lokaler Bezug besteht.
Status: Gesetz erlassen, in Kraft
Titel: Gesetz über ein Transparenzregister (Transparenzregistergesetz - TRegG) vom 04.02.2021
Inkrafttreten: 01.05.2021
Inhalt:
• Laut des TRegG umfasst die Interessenvertretung jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Landtags von Baden-Württemberg samt seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung.
• Das Gesetz findet keine Anwendung auf die Kommunikation und Interessenvertretung gegenüber den Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg im eigenen Wahlkreis. Es findet außerdem keine Anwendung auf die Kommunikation und Interessenvertretung gegenüber Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg aus einzelnen Wahlkreisen, soweit zu diesen Wahlkreisen ein in der Sache begründeter lokaler Bezug besteht.
• Änderungen der Angaben sind unverzüglich anzugeben. Sofern dies nicht erledigt wird, ist die Interessenvertretung unzulässig.
• Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten bei der Interessenvertretung nach § 3 erfolgt eine Abmahnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags. Bei erneutem Verstoß erfolgt eine öffentliche Rüge durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags bei Eintritt in die Plenarsitzung des Landtags. Bei wiederholtem Verstoß trotz erfolgter Rüge soll die Präsidentin oder der Präsident einen befristeten Ausschluss von der Teilnahme an Anhörungen des Landtags und eine Verweigerung der Zustimmung zu parlamentarischen Abenden aussprechen.
• Das Transparenzregister sieht einen exekutiven Fußabdruck für die Landesregierung vor. Die Ausgestaltung dieses Fußabdrucks ist bislang unklar.
• Das Transparenzregister wird auf der Internetseite des Landtags von Baden-Württemberg maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht.
Fundstelle: Transparenzregistergesetz
Begründung: Drucksache 16/9738
Online Abruf: hier
Online Eintrag: hier
Arbeitshilfen: Hinweise des Landtages zum Register und Eintragungsmöglichkeit hier
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Eintragungspflichtig sind…
alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften, organisierte Personenmehrheiten, Netzwerke oder Plattformen, unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit, die Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betreiben wollen, sobald die Interessenvertretung a) regelmäßig betrieben wird, b) auf Dauer angelegt ist oder c) für Dritte erfolgt oder innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 20 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte erfolgten.
Die Eintragungspflicht wird ausgelöst durch…
alle Tätigkeiten zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die parlamentarische oder regierungsseitige Ausarbeitung oder Beratung politischer oder gesetzgeberischer Vorhaben oder in sonstiger Weise auf den Willensbildungsprozess des Landtags oder der Staatsregierung. Hierzu gehören insbesondere
die zweckentsprechende Kontaktaufnahme,
die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Informationsmaterial, Stellungnahmen, Gutachten, Dis-kussions- und Positionspapieren
Einladungen zu Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen und Konferenzen,
freiwillige Beiträge zu Anhörungen oder in der Beratung befindlichen Gesetzgebungsverfahren.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
Eingaben oder Anfragen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt;
bei ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Stimmkreise unmittelbar betroffen sind;
im Rahmen
a) von Petitionen nach Art. 115 der Verfassung,
b) der Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags,
c) der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,
d) der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung,
e) der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen,
f) von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden,
g) der nach Art. 110, 111 und 111a der Verfassung geschützten Tätigkeiten der Medien;im Rahmen der Tätigkeit
a) der Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange betroffen sind,
b) der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
c) des diplomatischen und konsularischen Verkehrs,
d) der kommunalen Spitzenverbände,
e) der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz,
f) der politischen Stiftungen, denen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt werden;Einrichtungen, die über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen von Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.
Status: Gesetz erlassen, in Kraft
Titel: Bayerisches Lobbyregistergesetz (BayLobbyRG) vom 06.07.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022
Inhalt:
• Die Registerpflicht besteht unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit und ohne Rücksicht darauf, ob die Interessenvertreterin oder der Interessenvertreter eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, organisierte Personenmehrheit, ein Netzwerk oder eine Plattform ist oder auf andere Weise organisiert ist.
• Das Gesetz sieht sowohl einen legislativen als auch exekutiven Fußabdruck vor.
• Die Eintragung hat unverzüglich zu erfolgen.
• Bei Verstößen sind Sanktionen gegen die Bestimmungen des Gesetzes vorgesehen. So kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident in Ausübung des Hausrechts die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Landtag verweigern oder erteilte Zugangsberechtigungen entziehen. Werden Angaben auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 3 verweigert, dürfen registerpflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags teilnehmen. Abs. 3 dieser Vorschrift sieht zudem die Möglichkeit vor, Verstöße gegen die Eintragungspflicht oder den Verhaltenskodex als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
• Die Daten sind jeweils spätestens am Ende eines Kalenderjahrs zu aktualisieren. Die nötigen Angaben sind über die Internetseite des Landtags elektronisch in der vom Landtagsamt näher bestimmten Form zu übermitteln.
• Bei Verstoß ist eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen.
• Das Lobbyregister ist auf der Internetseite des Landtags maschinenlesbar und durchsuchbar veröffentlicht.
• Für die Eintragung in das Lobbyregister ist die Anerkennung des Verhaltenskodex für die Interessenvertretung verpflichtend.
Fundstelle: Bayerisches Lobbyregistergesetz
Begründung: Drucksache 18/15463
Online Abruf: hier
Online Eintrag: hier
Arbeitshilfen: auf der Website des Landtages hier
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Eintragungspflichtig sind…
alle Interessenvertreter, wenn sie sich inhaltlich in schriftlicher oder elektronischer Form an einem Gesetzgebungsverfahren des Landes Berlin beteiligen.
Die Eintragungspflicht wird ausgelöst durch…
jegliche schriftliche oder elektronische Äußerungen Beteiligter, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, mit denen gegenüber Abgeordneten, Fraktionen des Abgeordnetenhauses, Aus-schüssen des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Senat, einer Senatsverwaltung oder ihr nachgeordneten Behörden Einfluss auf ein Gesetzgebungsverfahren genommen werden soll.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
gewöhnliche Kontakte von Interessenvertretern zu Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, sowie Petitionen im Sinne des Artikels 34 der Verfassung von Berlin.
Status: Gesetz erlassen, in Kraft
Titel: Gesetz über die Einführung des Lobbyregisters beim Abgeordnetenhaus (Lobbyregistergesetz – BerlLG) vom 5. Juli 2021
Inkrafttreten: 04.11.2021
Inhalt:
• Verpflichtung zur Registrierung von Interessensvertretern in einem Lobbyregister, falls diese explizit am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind (exekutiver Fußabdruck).
• Eine Regelung für herkömmlichen Kontakt von Interessensvertretern mit Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses ist nicht vorgesehen.
• Beim Abgeordnetenhaus wird ein öffentliches Register der an Gesetzgebungsverfahren Beteiligten eingerichtet (Lobbyregister).
• Im Lobbyregister sind folgende Informationen zu vermerken:
der Name der Beteiligten unter Angabe ihrer Rechtsform und vertretungsberechtigten Personen,
die Geschäftsadresse der Beteiligten,
Interessenbereich und Schwerpunkt der Tätigkeit der Beteiligten,
Schriftliche oder elektronische Äußerungen der Beteiligten zum jeweiligen Gesetzesvorhaben,
Zusammenfassung der wesentlichen Ansichten der Beteiligten zum jeweiligen Gesetzesvorhaben,
für den Fall der Beteiligung von Anwaltskanzleien und Unternehmensberatungen oder sonstiger Unternehmen, die Geschäfte für Dritte wahrnehmen, die Benennung ihrer Auftraggeberinnen oder Auftraggeber.
• Die Rücksendung des ausgefüllten Formulars muss sowohl per E-Mail (lobbyregister@parlament-berlin.de) als auch unterzeichnet per Post an:
Abgeordnetenhaus von Berlin
Parlamentsdokumentation – II ID Dok
– Lobbyregister –
Niederkirchnerstraße 5
10117 Berlinerfolgen.
• Die Eintragung hat unmittelbar nach dem jeweiligen Beteiligungsbeitrag an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu erfolgen.
Fundstelle: Lobbyregistergesetz
Begründung: Drucksache 18/3563
Online Abruf: hier
Online Eintrag: Das Meldeformular finden Sie hier
Arbeitshilfen: Allgemeine Hinweise zum Register hier
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Grundsätzlich gilt eine freiwillige Registrierung für…
alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten. Diese können auf Antrag eingetragen werden.
Eine Eintragungspflicht besteht nur…
wenn Vertreter von Verbänden, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, an parlamentarischen Anhörungen teilnehmen wollen.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
alle anderen Formen der professionellen Interressenvertretung.
Status: Register der Interessenvertretung existent, bisher aber kein Gesetz zur Lobbyregulierung
Titel: -
Inkrafttreten: -
Inhalt:
• Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
• Eintragungen können mit einem Formular beantragt werden, das der Landtagsverwaltung schriftlich zu übermitteln ist. Dieses Formular dient auch für Änderungsmitteilungen und Löschungen.
• Eine parlamentarische Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbandes,
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
Interessenbereich des Verbandes,
Mitgliederzahl,
Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefonnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).
• Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
• Die eingetragenen Verbände sollen zu Beginn jedes zweiten Jahres um eine Rückmeldung zur Aktualität der mitgeteilten Angaben gebeten werden. Bleibt die Rückmeldung von einem eingetragenen Verband wiederholt aus, wird die Eintragung des Verbandes als inaktiv markiert.
• Es existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck.
Fundstelle: Anlage 10 GO LT
Begründung: Drucksache 5/7177
Online Abruf: hier
Online Eintrag: Formular zum Eintrag ins Register hier
Arbeitshilfen: -
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
Zurzeit wird im Verfassungs-, und Geschäftsordnungsausschuss über die Einführung eines Lobbyregisters beraten. Bisher gibt es dafür aber keine konkreten Termine oder Gesetzesentwürfe. Der von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke in Erarbeitung gegebene Gesetzesentwurf ist noch nicht final abgestimmt. Nach der koalitionsinternen Einigung soll der Gesetzentwurf – vor der Einbringung ins Parlament – mit den Fraktionen der CDU und FDP diskutiert werden, um zu einem möglichst breiten Konsens zu gelangen (Beschlussprotokoll aus der 10. Sitzung vom 21.04.2021).
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck. -
Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
In Hamburg existiert ein einseitiges Verzeichnis der Fraktion DIE GRÜNEN zu Treffen mit Lobbygruppen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen (sog. Lobbycal). Hierbei handelt es sich um ein rein parteiinternes Verzeichnis der Fraktion DIE GRÜNEN, welches auf keiner gesetzlichen Grundlage basiert.
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck. -
Status: Antrag der SPD auf die Einführung eines Lobbyregisters vom 21.10.2020.
Titel: Antrag auf Einführung eines Lobbyregisters der SPD.
Inkrafttreten: unbekannt
Inhalt:
• Ziel des Gesetzentwurfs sei es, den Grundsätzen von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität bei der Vertretung von Interessen gegenüber dem Deutschen Bundestag umfassende Geltungskraft zu verschaffen.
• Der Antrag wurde auf Bitten der SPD zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.
• Am 28.01.2018 lehnte der Hauptausschuss nach abschließender Beratung den Antrag der SPD ab (Beschlussprotokoll 20/17).
• In Hessen existiert momentan keine Regelung für ein Lobbyregister oder für einen legislativen Fußabdruck.
Fundstelle: Drucksache 20/3881
Begründung: mündlich
Online Abruf: -
Online Eintrag: -
Arbeitshilfen: -
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
In Mecklenburg-Vorpommern existieren vor dem Ende der Wahlperiode derzeit keine politischen Initiativen zum The-ma Lobbyregulierung. Am 26. September 2021 wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein neuer Landtag gewählt dessen Abgeordnete und Fraktionen eventuell neue Wege in Richtung Transparenz in der Politik einschlagen. (Stand 29.06.21).
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck.
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
In der jüngeren Vergangenheit gab es im Niedersächsischen Landtag keine parlamentarischen Initiativen zu Themen-komplexen wie Lobbyregulierung oder Transparenzvorschriften. Der Verwaltung des Landtages liegen derzeit auch keine Kenntnisse über entsprechende Planungen vor (Stand 23.06.2021).
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck.
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Status: Antrag der Faktion Bündnis 90/Grünen auf die Einführung eines verbindlichen Lobbyregisters vom 08.09.2020.
Titel: Mehr Transparenz bei politischen Entscheidungsprozessen – Einführung eines verbindlichen Lobbyregisters und des legislativen Fußabdrucks.
Inkrafttreten: unbekannt.
Inhalt:
• Der Antrag wurde am 16.09.2020 im Plenum des nordrhein-westfälischen Landtags erstmals beraten und an den Innenausschuss überwiesen (Plenarprotokoll 17/99).• Am 15.02.2021 fand ein mündliches Anhörverfahren u.a. mit Vertretern von LobbyControl und Transparency International Deutschland statt (Ausschussprotokoll 17/1312).
• Zurzeit befindet sich der Antrag weiterhin zur abschließenden Beratung im Innenausschuss.
• Der Inhalt des Registers soll u.a. folgende Angaben enthalten:
Angaben zu Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern bzw. Auftraggeberinnen oder Auftraggebern (Name, Sitz, Vorstand und Geschäftsführung, Kontaktdaten (Adresse, Telefon-, Telefaxnummern, E-Mail-Adressen), Internetadressen, angeschlossene Organisationen, Handelsregisternummer, Anzahl der Mitarbeitenden bzw. der Mitglieder, Namen der beauftragten Lobbyistinnen und Lobbyisten),
Angaben zu Lobbyistinnen und Lobbyisten (u.a. Name, dienstliche Kontaktdaten (s.o.), Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern bzw. Auftraggeberinnen oder Auftraggebern, berufliche und politische Tätigkeitsbereiche),
Angaben zu durch Lobbyistinnen und Lobbyisten begleitete Regierungs- und Gesetzgebungstätigkeiten (einschließlich Kontaktaufnahmen zu Mitgliedern der Landesregierung und des Landtags sowie zu deren Beschäftigten und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags unter Angabe des jeweiligen Datums, wobei Namen von Beschäftigten unterhalb der Abteilungsleitungsebene öffentlich nicht bekanntgegeben werden dürfen),
Angaben zu sonstigen Kontaktaufnahmen zu Mitgliedern der Landesregierung und des Landtags sowie zu deren Beschäftigten und den Beschäftigten der Fraktionen und des Landtags unter Angabe des jeweiligen Datums und des Themas der Kontaktaufnahmen,
Angaben zu den finanziellen Aufwendungen für die Lobbyarbeit von Lobbyistinnen und Lobbyisten bzw. den von ihnen vertretenen Unternehmen, Verbänden, Organisationen etc.
• Im Fall von Institutionen, deren Haupttätigkeit in der Einflussnahme auf politische Entscheidungen besteht (Lobbyverbände) sollen die mitgliedschaftliche Struktur, das Gesamtbudget und die Hauptfinanzierungsquellen angegeben werden.
• Der Antrag sieht auch die Einführung eines legislativen Fußabdrucks vor.
Fundstelle: Drucksache 17/10838
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Grundsätzlich gilt eine freiwillige Registrierung für…
alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten wollen.
Eine Eintragungspflicht besteht nur…
für Verbände, die in den Ausschüssen des Landtags angehört werden wollen. Eine Eintragung in das Register begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
alle anderen Formen der professionellen Interressenvertretung.
Status: Register der Interessenvertretung existent, bisher aber kein Gesetz zur Lobbyregulierung.
Titel: -
Inkrafttreten: -
Inhalt:
• Im Register, bestehend aus einer öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Vertretung werden sämtliche Verbände gelistet.• Der Eintrag in die öffentliche Liste ist freiwillig und erfasst nur wenige Informationen, wie den Namen und Sitz, die Vorstände und die Geschäftsführung, den Interessensbereich des Verbands, die Mitgliederzahl, die Verbandsvertretungen, die Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz des Landtags (wenn vorhanden) sowie „Sonstiges“.
• Die Liste ist unzureichend, freiwillig und enthält keine wesentlichen Informationen.
• ACHTUNG: Die Zusendung einer papierschriftlichen Version ist für die Registrierung zwingend erforderlich. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular geht per Post an:
Landtag Rheinland-Pfalz
Abt. P - Parlament
- Parl. Geschäftsstelle P 2 -
Platz der Mainzer Republik
155116 Main• Es existieren keine Regelungen für einen legislativen Fußabdruck oder zu einem offiziellen Lobbyregistergesetz.
Fundstelle: § 81 GO LT, Anlage 6 GO LT
Begründung: -
Online Abruf: hier
Online Eintrag: hier
Arbeitshilfen: s.o.
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
Anfang Juni 2021 hat Landtagspräsident Stephan Toscani angeregt, dass im Saarland ein Lobbyregister eingeführt werden soll. Dazu hat er die Landtagsfraktionen angeschrieben. Über diese Anregung müssen die Fraktionen beraten. Ein Gesetzentwurf liegt daher noch nicht vor.
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck.
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
Am 18.03.2021 stellte die Fraktion DIE LINKE einen Antrag zur Einrichtung eines Sächsischen Lobbyregisters. Neben der Führung einer öffentlichen Liste von Interessenvertretern enthielt der Antrag auch die Regelung eines legislativen Fußabdrucks. Die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen sollten in Form einer entsprechenden Ergänzung der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages geschaffen werden. In Inhalt und Form orientierte sich der Antrag somit an den bereits bestehenden Regelungen in den Ländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, in welchen die rechtliche Grundlage zur Regulierung von Interessenvertretung in den jeweiligen Geschäftsordnungen der Landtage verankert ist (Drucksache 7/5870).
Der Antrag wurde zur Beratung an den Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten überwiesen. Am 18.05.2021 wurde der Antrag gemäß der Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Sächsischen Landtag ab-gelehnt (Drucksache 7/6226, Plenarprotokoll 7/29).
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Grundsätzlich gilt eine freiwillige Registrierung für…
alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten wollen.
Eine Eintragungspflicht besteht nur…
für Verbände, die in den Ausschüssen des Landtags angehört werden wollen. Eine Eintragung in das Register begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
alle anderen Formen der professionellen Interressenvertretung.
Status: kein Lobbyregistergesetz, es existiert ein freiwilliges Lobbyregister gemäß § 86b GO-LT.
Titel: -
Inkrafttreten: -
Inhalt:
• Aktuell ist der Eintrag in das Lobbyregister von Sachsen-Anhalt freiwillig und es existieren keine Regelungen für ein Lobbyregistergesetz oder für einen legislativen Fußabdruck.• ACHTUNG: Die Zusendung einer papierschriftlichen Version ist für die Registrierung zwingend erforderlich. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular geht per Post an:
Landtag von Sachsen-Anhalt
Referat 21
Domplatz 6-9
39104 MagdeburgFundstelle: § 86b GO-LT
Begründung: -
Online-Abruf: hier
Online-Eintrag: hier
Arbeitshilfen: Allgemeine Hinweise zum Register hier
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Status: aktuell keine Regulierung von Interessenvertretung vorhanden.
Überdies existiert keine Regelung für einen legislativen Fußabdruck.
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Eintragungspflichtig sind…
alle Interessenvertreter, wenn sie sich inhaltlich an einem Gesetzgebungsverfahren des Landes Thüringen beteiligen.
Die Eintragungspflicht wird ausgelöst durch…
Interessenvertreter, die bezogen auf ein konkretes Vorhaben auf die Gesetzgebung, durch schriftliche Äußerungen, insbesondere Stellungnahmen, auf den Landtag oder die Landesregierung inhaltlich Einfluss nehmen oder durch schriftliche Beiträge Anregungen geben..
Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind…
alle anderen Formen der professionellen Interressenvertretung.
Status: Gesetz über die Errichtung einer Beteiligtentransparenzdokumentation (verabschiedet); Gesetzentwürfe (in Beratung).
Titel: Thüringer Beteiligtentransparenzdokumentationsgesetz (ThürBeteildokG); Thüringer Gesetz zur Herstellung von mehr Transparenz in der Politik; Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie durch maximale Transparenz.
Inkrafttreten: 01.03.2019; unbekannt
Inhalt:
• Das ThürBeteildokG regelt den legislativen Fußabdruck. Jedoch haben die Interessenvertreter die Möglichkeit, eine Offenlegung der Stellungnahme zu verhindern. An dieser Stelle besteht also noch Handlungsbedarf.
• Dem Thüringer Landtag liegen Gesetzentwürfe der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Thüringer Gesetz zur Herstellung von mehr Transparenz in der Politik) sowie der Fraktion der CDU (Thüringer Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie durch maximale Transparenz) vor, die sich aktuell in Beratung befinden.
• Beide Gesetzesentwürfe wurden am 03.06.2021 im Plenum des Thüringer Landtags erstmals beraten und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen.
• Am 25. Juni 2021 fand im Thüringer Landtag ein mündliches Anhörungsverfahren zu den beiden Gesetzentwürfen statt, zu dem die de’ge’pol eine Stellungnahme abgegeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses beantwortet hat.
• Zurzeit befinden sich die Gesetzentwürfe in der parlamentarischen Diskussion.
Fundstelle: hier
Begründung: -
Online Abruf: hier
Online Eintrag: hier
Arbeitshilfen: Gesetzentwurf SPD, Bündnis90/Die Grünen und die Linke hier, Gesetzentwurf CDU hier