§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „de'ge'pol – Deutsche Gesellschaft für Politikberatung e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und Professionalisierung von Berufstätigen im Bereich der Politikberatung. Insbesondere geht es dem Verein um einen verbesserten Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis im politischen Feld und um die Förderung der Demokratie in Deutschland und Europa.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Veranstaltungen, Fachtagungen, Weiterbildungsseminare und Publikationen.
(3) Der Verein arbeitet überparteilich und unabhängig. Eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Organisationen und Vereinen wird angestrebt. Der Verein kann Mitglied anderer nationaler und internationaler Organisationen werden.
(4) Der Verein kann allein oder gemeinsam mit anderen Organisationen Gremien zur freiwilligen Selbstkontrolle tragen. Die Gremien können der unabhängigen Prüfung von Verstößen nach § 3 Abs. 5 dieser Satzung sowie der Äußerung zu Themen der Ethik in der Interessenvertretung dienen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Politikberatung verfügen (natürliche Mitglieder). Ferner können Personen- sowie Kapitalgesellschaften Mitglied werden, die nachhaltig im Bereich Politikberatung tätig sind (korporative Mitglieder). Korporative Mitglieder benennen mindestens einen, höchstens fünf ihrer Gesellschafter oder Mitarbeiter als Repräsentanten, die ihrerseits über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Politikberatung verfügen. Die Repräsentanten nehmen für das korporative Mitglied die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft wie natürliche Mitglieder wahr. Die Person des Repräsentanten kann mit einer Karenzfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, das Gesellschafter- oder Mitarbeiterverhältnis des Repräsentanten mit dem korporativen Mitglied endet vor Ablauf dieser Zeit oder es besteht ein wichtiger Grund, der das Abwarten dieses Zeitablaufs unzumutbar macht. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Aus diesem Antrag muss die mehrjährige Berufserfahrung oder nachhaltige Tätigkeit entsprechend Absatz 1 im Bereich Politikberatung ersichtlich sein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Betätigung in Organisationen oder Parteien, deren demokratische Ausrichtung vom Vorstand mit guten Gründen angezweifelt wird, ist ein Ablehnungsgrund.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt, der durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor der Entscheidung hat eine Anhörung zu erfolgen. Im Falle des Verzugs mit Mitgliedsbeiträgen steht eine Mahnung der Anhörung gleich. Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten sind nur binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig.
(5) Der Verein regelt Pflichten der Mitglieder durch eine Ordnung (degepol Verhaltenskodex). Ferner gibt sich der Verein eine Verfahrensordnung (de’ge’pol Verfahrensweise bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex). Die für die Mitglieder verbindlichen Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Korporative Mitglieder haben die Geltung dieser Ordnungen durch geeignete gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Regelungen mit ihren Gesellschaftern sowie mit Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern sowie Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zu vereinbaren. In der Verfahrensordnung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder bei Verstößen nicht-öffentlich oder öffentlich gerügt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Zuständig für das Verfahren und den Beschluss ist der Vorstand. Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass ein Gremium nach § 2 Abs.4 dieser Satzung in ein Anhörungsverfahren einbezogen wird. Rechtsmittel zu den ordentlichen Gerichten sind nur binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zulässig.
(6) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand bestimmt wird.

§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung. 
 
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 7 Personen:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Schatzmeister,
c) 5 Stellvertretern.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der Schatzmeister; beide haben Alleinvertretungsmacht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahresberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 dieser Satzung.
(6) Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 6 Der Beirat
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Verein. Er hat ausschließlich beratende Funktion.
(2) Die Mitglieder des Beirates, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, werden vom Vorstand ernannt. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Den Beiratsvorsitz führt der Vorsitzende des Vereins oder ein anderer vom Beirat zu wählender Versammlungsleiter.
(3) Über die Beschlüsse des Beirates ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(4) Der Beirat ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Korporative Mitglieder werden durch einen Repräsentanten vertreten und haben eine Stimme. Der Repräsentant hat auf Verlangen der Versammlungsleitung einen Nachweis der Vertretung in der Versammlung zu erbringen. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 8 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Einrichtung Amnesty International. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefällt werden.

Unveränderte Fassung der Satzung vom Mai 2017